Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kfz.-Ing. – und Sachverständigenbüro Roos

Geltung der Bedingungen
Die Erstellung von Gutachten des Auftragnehmers Kfz-Ing. und Sachverständigenbüro Roos (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegen genommene Aufträge sowie durch Dritte übermittelte Aufträge gelten als verbindlich.
Der AG hat dem AN zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Der AG hat insbesondere das Schadensausmaß und den Schadenshergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Wertbeeinflussende bzw. werterhöhende Maßnahmen sind vollständig anzugeben. Nachteile aus unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen durch den AG / Auftragsübermittler gehen nicht zu Lasten des ANs. Angeforderte Schadens- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom AG vorzulegen. Nachteile wegen verspäteter oder nicht eingegangener Dokumente gehen zu Lasten des AGs.

Gutachtenerstellung
Der AG erhält, falls nichts anderes vereinbart, ein vollständiges Schadengutachten incl. detaillierter Reparaturkostenkalkulation in 3 Ausfertigungen, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanlage und zwei Duplikaten mit Farbkopien. Ein weiteres Duplikat und die elektronischen Bilddateien verbleiben zur Datenspeicherung beim AN. Durch die Lichtbilddokumentation wird der Fahrzeugzustand und der Schadensumfang festgehalten. Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden orientieren sich an den Richtlinien des IfS (Institut für Sachverständigenwesen) Änderungen in Folge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. Eventuelle Ansprüche gegen den AN können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne schriftliche Genehmigung des ANs weder abgetreten noch verpfändet werden.

Haftung / Nachbesserungsrecht
Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Beanstandungen zum gesamten Gutachten (Gutachteninhalt, Lichtbilder, Rechnung etc.) sind innerhalb von zwei Wochen, soweit dies rechtlich zulässig ist, schriftlich anzuzeigen und ausführlich zu begründen. Der Sachverständige wird dann umgehend eine Überprüfung der Beanstandung(en) vornehmen. Berechtigte Einwendungen werden kostenlos nachgebessert. Ansonsten erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufwandes nach der jeweils gültigen Vergütungstabelle. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang der Expertise keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer war. Die Haftung, einschließlich für Folgeschäden und die Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AGs bzw. seines Bevollmächtigten an Dritte erfolgt auf Risiko des AGs. Die Versendung des Gutachtens an die Anspruchsgegnerseite stellt kein Tätigwerden des ANs für den AG dar.

Sachverständigenvergütung
Die Sachverständigenvergütung berechnet sich bei Schadengutachten nach dem Gegenstandswert. Variable Kostenarten, insbesondere Lichtbilderkosten, Fahrtkosten, Schreib-/Druckkosten, Kalkulationskosten, Porto, Büromaterial, Telekommunikationskosten, Fremdkosten etc., die teilweise pauschaliert und die auftrags- bzw. einzelfallspezifisch sind, sind in der Rechnung separat ausgewiesen. Die übrigen Kosten/Kostenarten sind im Grundhonorar zusammen gefaßt. Die jeweils gültige Vergütungstabelle des Ingenieurbüro Roos ist in den Geschäftsräumen des Ingenieurbüro Roos einzusehen. Als Gegenstandswert sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto vor eventuellen Abzügen zuzüglich einer eventuellen Wertminderung maßgebend. Bei Totalschäden ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zuzüglich Nebenkosten (Umbaukosten, Umlackierungskosten etc.) die Berechnungsgrundlage. Ein Totalschaden mit Reparaturmöglichkeit im Rahmen der 130% Rechtsprechung gilt als Reparaturfall. Stehen für das zu erstellende Gutachten bei den Rechenzentren Audatex und DAT keine Kalkulationsdaten zur Verfügung, so erhöht sich die Grundvergütung, je nach Aufwand, um 15% bis 30%. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 150% kann der AN, unter der Voraussetzung, dass keine Restwertangabe notwendig ist, auf eine detaillierte Reparaturkostenkalkulation verzichten. In diesem Fall reduziert sich die Grundvergütung um 10%. Es kann alternativ eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden. Rechnungen werden EDV-technisch erstellt und sind auch ohne Unterschrift gültig.

Bei vereinbarter Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz von 120,-€ pro Stunde plus Nebenkosten in Rechnung gestellt.

Sämtliche aufgeführten €-Beträge verstehen sich immer zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlungsbedingungen
Die Sachverständigenvergütung ist als Dienstleistung unmittelbar nach Leistungserbringung zur Zahlung fällig. Abweichend hiervon kann auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel angegeben sein. Bei Zahlungsverzug wird mit jeder Zahlungserinnerung eine Aufwandspauschale von 10,00 € zuzüglich Porto (Einschreiben mit Rückschein etc.) sowie Verzugszinsen fällig. Als Zinssatz gilt ein Zinssatz nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen als vereinbart. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben.

Sicherungsabtretung
Der AG hat selbst oder durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl, für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche Sorge zu tragen. Ein gegebenenfalls sicherungsweise abgetretener Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars kann vom Ingenieurbüro Roos erst dann gegenüber der Anspruchgegnerseite geltend gemacht werden, wenn der AG zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.

Eigentumsvorbehalt und Urheberschutz
Sämtliche Gutachten- und Rechnungsausfertigungen (incl. Anlagen und Lichtbildern) bleiben, unabhängig von der Eintrittspflicht der Anspruchsgegnerseite, bis zur vollständigen Bezahlung der Sachverständigenvergütung (incl. MWSt.) Eigentum des Ingenieurbüro Roos.
Vervielfältigungen, Nachdruck und Weitergabe an Unbeteiligte jeglicher Art einschließlich der Veröffentlichung in elektronischen Medien, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Ingenieurbüro Roos gestattet.

Stornierungen
Auftragsstornierungen sind schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und sind unmittelbar fällig, sofern der AG den Nachweis nicht führt, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.

Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigungen / Stellungnahmen
Rechnungsprüfungsberichte, Nachbesichtigungen nach Gutachtenerstattung und Stellungnahmen etc. gelten grundsätzlich als Neuaufträge. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer.

Speicherung von Daten
Das Gutachten, die Lichtbilder, die Rechnung und die zur Gutachtenerstellung notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten werden gemäß der Richtlinien der Industrie- und Handelskammer über einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert.

Informationen gemäß der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Die notwendigen Informationen entsprechen der Dienstleistung-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV 12.03.2010) und sind in den Räumen des AN jederzeit einsehbar bzw. auf der Homepage des AN abrufbar.

Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Ort des Sitzes des Ingenieurbüro Roos soweit dies rechtlich zulässig ist.

(Stand 01.08.2013)