Reparaturdauer / Wiederbeschaffungsdauer
 

Die Reparaturdauer wird mit Arbeitstagen angegeben und beinhaltet in der Regel nicht die Wochenenden. Bei Geltendmachung der Schadenersatzansprüche und entsprechend längeren Reparaturverläufen sind jedoch die Kalendertage einschließlich der dazwischen liegenden Wochenenden zu berücksichtigen.

Die Reparaturdauer für die Instandsetzung des Fahrzeuges wird nur im Haftpflichtfall angegeben, da nur hier gegebenenfalls Anspruch auf die Erstattung der Mietwagenkosten besteht.

Wenn am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten ist, wird anstatt der Reparaturdauer die Wiederbeschaffungsdauer bestimmt. Dies ist die Zeitspanne, die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlich ist.

Es handelt sich hier um die Dauer, die – abhängig vom Fahrzeugtyp und der saisonalen Verfügbarkeit – erforderlich ist, um im seriösen Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug des vergleichbaren Typs mit vergleichbarer Ausstattung und Laufleistung zu dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert zu beschaffen.

Die Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist erforderlich, um in den Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, die Frage der Erstattung der Mietwagenkosten zu klären bzw. bei nicht Inanspruchnahme des Mietwagens analog zur Reparaturdauer den Nutzungsausfall pro Ausfalltag zu ermitteln.

Ein Nutzungsausfall bei Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges fällt jedoch nur dann an, wenn das Fahrzeug im verunfallten Zustand nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher ist. In allen anderen Fällen, auch dann, wenn das Fahrzeug durch eine Notreparatur bis zur Ersatzbeschaffung kostengünstiger instandgesetzt werden könnte, ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall in der Wiederbeschaffungszeit in der Regel nicht gegeben.