Der Schadenumfang wird von uns in Wort und Bild dokumentiert. Ergänzend dazu ermitteln wir anhand der üblichen Kalkulationssysteme die voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten, die in einer qualifizierten Werkstatt bzw. der Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Bei technischem bzw. wirtschaftlichem Totalschaden verwandelt sich der Anspruch auf Wiederherstellung in einen Anspruch auf finanziellen Ersatz. Die Höhe des Geldanspruches ermittelt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Der Geschädigte kann das Fahrzeug aber auch dann instandsetzen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen (130 % Grenze). Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug weiterhin genutzt und dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Bei Totalschäden ist bei wiederverwendbarem Zubehör auch der Aufwand für den Umbau in das Ersatzfahrzeug erstattungspflichtig (z. B. teure Leichtmetallfelgen, Audioanlagen, Anhängerkupplung). Unsere Gutachten enthalten diese Kosten in der Aufstellung der einzelnen Schadenspositionen.